Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dauner & Dunaris Quellen GmbH & Co. KG

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§ 1

(1) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Dauner & Dunaris Quellen GmbH & Co. KG (im Folgenden Dauner & Dunaris Quellen) und dem Abnehmer. Sie sind ausschließlich verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Dauner & Dunaris Quellen und dem Abnehmer abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Selbst wenn Dauner & Dunaris Quellen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2

(1) Die Angebote von Dauner & Dunaris Quellen sind freibleibend.

(2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch Dauner & Dunaris Quellen wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

(3) Der Abnehmer ist verantwortlich, dass die Be- und Entladung der von Dauner & Dunaris Quellen eingesetzten Lieferfahrzeuge unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels möglich ist. Ab einer Standzeit von 30 Minuten behält sich Dauner & Dunaris Quellen eine Belastung der entstandenen Kosten gegenüber dem Abnehmer vor.

§ 3

(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.

(2) Bei einem Verkauf ab Werk (Abholung) platziert Dauner & Dunaris Quellen die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Dauner & Dunaris Quellen ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinem Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch Dauner & Dunaris Quellen erfolgt nicht. Dauner & Dunaris Quellen haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

(3) Wird Dauner & Dunaris Quellen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von Dauner & Dunaris Quellen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl Dauner & Dunaris Quellen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von Dauner & Dunaris Quellen zu vertreten, kommt Dauner & Dunaris Quellen erst in Verzug, wenn der Abnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

(5) Die Transportgefahr geht nach Verladung auf das Fahrzeug des Abnehmers auf diesen über. Besorgt Dauner & Dunaris Quellen den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Abnehmers erreicht hat. Übernimmt Dauner & Dunaris Quellen das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.

(6) Dauner & Dunaris Quellen ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

§ 4

(1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut und alle Ladungsträger (Paletten), zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen oder Ladungsträger“, bleiben im Eigentum von Dauner & Dunaris Quellen und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.

(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger unverzüglich Dauner & Dunaris Quellen zurückzugeben. Mehrwegemballagen oder Ladungsträger, die mit dem von Dauner & Dunaris Quellen gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe, Material oder Mündung übereinstimmen, die beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer nicht vergütet.

(3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung der zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträger erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb von Dauner & Dunaris Quellen.

(4) Erfolgt gegenüber dem von Dauner & Dunaris Quellen schriftlich aufgegebenen Auszug (Lieferschein) über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträger innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.

(5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge an Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zurück als er bezogen hat, so ist Dauner & Dunaris Quellen berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen und wird dadurch von der Pflicht zur Erstattung des entsprechenden Barpfandes frei. Diese Regelung gilt nicht für Leergut aus Petcycle Kisten. Hier erfolgt das Leergutclearing über eine gesonderte Clearingstelle.

(6) Nimmt Dauner & Dunaris Quellen Vollgüter entgegen, werden ausschlißlich Mehrwegemballagen oder Ladungsträger erstattet, da grundsätzlich zur Sicherung der Produktqualität Ware, die außerhalb der Kontrolle der Dauner & Dunaris Quellen steht, nicht mehr an Lager genommen werden kann.

§ 5

(1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen, Verpackungen oder Ladungsträgern und des Anspruches auf Rückgabe erhebt Dauner & Dunaris Quellen ein Barpfand in Höhe von zurzeit:

  • 0,15 € pro Individualflasche bzw. nach Vereinbarung
  • 0,15 € pro Brunneneinheitsflasche aus Glas
  • 1,50 € pro Kasten bzw. nach Vereinbarung

Die etwaige Bepfandung von Einwegemballagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • 7,50 € pro Euro-Palette
  • 15,00 € pro Kunststoff-Palette

jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Dauner & Dunaris Quellen ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern den allgemeinen Änderungen seines Barpfandes anzupassen.

(2) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt.

(3) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern, können Dauner & Dunaris Quellen und Abnehmer vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern zu zahlen.

(4) Das Mehrwegemballagen- oder Ladungsträger-Verrechnungskonto spiegelt die erhaltenen bzw. vom Abnehmer zurückgegebenen Mengen wieder. Ein entsprechender Ausgleich durch Pfandzahlungen ist normalerweise bei jeder Rechnungsstellung erfolgt. Sollte ein Verrechnungskonto zum 31.12. eines jeden Jahres Defizite aufweisen, die in den Folgemonaten nicht ausgeglichen werden, behält sich die Dauner & Dunaris Quellen der Widerbeschaffungswert exkl. Pfand in Rechnung zu stellen.

(5) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung, zu sichern.

(6) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte Dauner & Dunaris Quellen gegenüber als abgetreten.

(7) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden Dauner & Dunaris Quellen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

§ 6

(1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger, insbesondere dessen Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte von Dauner & Dunaris Quellen gemäß den nachstehenden Regelungen.

(2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen oder Ladungsträger kann Dauner & Dunaris Quellen Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.

(3) Setzt der Abnehmer die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er es insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist Dauner & Dunaris Quellen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebene Mehrwegemballagen oder Ladungsträger vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.

§ 7

(1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und Dauner & Dunaris Quellen kann Dauner & Dunaris Quellen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinem Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen oder Ladungsträger verlangen. Dauner & Dunaris Quellen ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zu verlangen. Dauner & Dunaris Quellen behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. 3 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.

(2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies Dauner & Dunaris Quellen unverzüglich mitzuteilen. Dauner & Dunaris Quellen ist berechtigt, in einem solchen Fall d ie Geschäftsbeziehungen aufzulösen, wenn seine Interessen nachhaltig berührt sind.

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung von Dauner & Dunaris Quellen bedarf.

(4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 8

(1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Dauner & Dunaris Quellen (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die Dauner & Dunaris Quellen jetzt und künftig gegen ihn hat.

(2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlung sverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er Dauner & Dunaris Quellen schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forder ungen von Dauner & Dunaris Quellen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Dauner & Dunaris Quellen kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und Dauner & Dunaris Quellen alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die Dauner & Dunaris Quellen abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt de r Abnehmer Dauner & Dunaris Quellen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst von Dauner & Dunaris Quellen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Dauner & Dunaris Quellen gegen den Abnehmer um mehr als 10 %, so ist Dauner & Dunaris Quellen insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.

(4) Der Abnehmer hat Dauner & Dunaris Quellen sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen Dauner & Dunaris Quellen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die Dauner & Dunaris Quellen durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer Dauner & Dunaris Quellen zu erstatten.

§ 9

Die vorstehenden Regelungen der § 4 ff gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“, dem Warenzeichen ,,GDB“ und / oder „Petcycle“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut sind die Genossenschaft Deutscher Brunnen und / oder Petcycle berechtigt, sämtliche in den § 4 ff geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.

§ 10

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang fällig, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

(3) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist Dauner & Dunaris Quellen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % bei Verbrauchern und 8 % bei Unternehmen, über dem zurzeit geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen.

(4) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird Dauner & Dunaris Quellen eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist Dauner & Dunaris Quellen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

§ 11

(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die Dauner & Dunaris Quellen nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung von Dauner & Dunaris Quellen über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.

(2) Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt Dauner & Dunaris Quellen das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.

(3) Schadenersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von Dauner & Dunaris Quellen ausgeschlossen.

(4) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 12

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

§ 13

(1) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist Dauner & Dunaris Quellen berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.

(2) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet Dauner & Dunaris Quellen nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.

(3) Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.

(4) § 478 BGB bleibt unberührt.

§ 14

(1) Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Dauner & Dunaris Quellen haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Dauner & Dunaris Quellen nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit die Haftung von Dauner & Dunaris Quellen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Dauner & Dunaris Quellen.

(4) Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von Dauner & Dunaris Quellen gelieferten Ware ist der Abnehmer verpflichtet, Dauner & Dunaris Quellen sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen wird, amtlich versiegelt und für Dauner & Dunaris Quellen als Gegenmuster sichergestellt wird.

§ 15

(1) Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass Dauner & Dunaris Quellen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-und Lieferbedingungen nicht abweichend geregelt ist.

§ 16

Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 17

(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Daun.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Dauner & Dunaris Quellen und dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Daun, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand hat. Dauner & Dunaris Quellen ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

§ 18

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Stand Juni 2023